Zuschussregelung in Österreich
Kostenbeteiligung an Gesundheitskosten
Das Gesundheitssystem in Österreich gilt als Bedürfnisorientierung, von den Kosten her fair angelegt, insbesondere was die Beteiligung an den Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten angeht. In Österreich gibt es dabei genügend Ärzte und Spitäler und Apotheken. Um die medizinische Versorgung muss man sich daher keine Sorgen machen. 2005 gab es die letzte Gesundheitsreform im Land, und zwar vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung Österreichs.
Dabei sind in den letzten Jahren immer wieder neue Behandlungsmethoden entwickelt worden, die den Patienten auch zur Verfügung stehen, was jedoch auch zu einer Kostensteigerung im Gesundheitswesen geführt hat. Höher technischer Fortschritt bedeutet nämlich auch hier höhere Kosten, mit denen dieser verbunden ist. In Österreich ist jeder, der arbeitet krankenversichert. Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Die Wahl des Versicherungsträgers ist dabei nicht frei, sondern hängt vom Ort der Beschäftigung ab.
Die meisten Arbeitnehmer sind aber in einer der neun Gebietskrankenkassen in den neun Bundesländer versichert.
Die e-Card
2005 wurde mit der Gesundheitsreform die e-Card eingeführt. Diese hat den Krankenschein abgelöst. Doch wer zum Arzt geht in Österreich, der muss neben seiner e-Card auch seine Geldbörse mitnehmen. Denn für fast jede Behandlung hat der Versicherte auch eine Kostenbeteiligung zu tragen. Für Versicherter unter einer gewissen Einkommensgrenze fällt diese Kostenbeteiligung allerdings weg.
Vom „Selbstbehalt“ kann sich der Betroffene in diesem Fall befreien lassen.
Die e-Card gilt aber nicht nur für eine Person, sondern auch für den mitversicherten Ehegatten, wenn dieser nicht arbeitet. Wählt der Versicherte einen Vertragsarzt, legt er nur seine e-Card vor und die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Behandlung. Entscheidet sich der Versicherte aber für einen Wahl-Arzt, muss er 20 Prozent der Kosten selbst tragen. Eine Übersicht der Vertragsärzte findet sich auf den Internetseiten der Gebietskrankenkassen und ist auch in Form einer Broschüre erhältlich.
Selbstbehalt für Medikamente und Krankenhaus
Werden vom Arzt Medikamente verschrieben, muss der Versicherte aber mit hohen Selbstbehalten rechnen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Medikamente als frei verschreibbar gelten. Hierzu kommen noch Kosten von 5,55 Euro (2015) für die Rezeptgebühr. Diese wird in der Apotheke fällig bei der Ausgabe der Medikamente für eine Medikamentenpackung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Preis über der Rezeptgebühr liegt. Die Rezeptgebühr stellt in diesem Fall den Selbstbehalt dar, der auf jeden Fall entrichtet werden muss. Wenn die Kosten für ein Medikament unter der Rezeptgebühr liegen, muss nur der Betrag fürs Medikament bezahlt werden.
Liegt das Einkommen unter einer bestimmten Grenze entfällt die Rezeptgebühr. Dies gilt auch für Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 bzw. Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten sowie Zivildiener und deren Angehörige und Asylwerber in Bundesbetreuung. Muss man ins Spital, werden auch einige Kosten fällen. Und müssen die Patienten der allgemeinen Gebührenklasse pro Pflegetag einen Betrag von 12 bis 19 Euro zahlen.
Dieser Kostenbeitrag wird im Kalenderjahr aber nur für 28 Tage Aufenthalt im Krankenhaus fällig. Kommt ein Patient wegen einer Organspende ins Spital oder für eine Entbindung, fallen derartige Kosten nicht an.
Und auch Versicherte nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, die eine Dialysebehandlung in Anspruch nehmen, müssen keinen derartigen Kostenbeitrag entrichten. Behandlungen im Spital wie Schönheitsoperationen, ein Schwangerschaftsabbruch oder ein Sterilisation ohne medizinische Notwendigkeit werden von den Gebietskrankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Der Krankenhausaufenthalt und die Medikamente müssen vom Patienten aus eigner Tasche bezahlt werden.
Kuren
Zum Gesundheitssystem in Österreich gehört auch die Genehmigung von Kuren. Bewilligt werden diese, wenn beim Betroffenen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Stoffwechselerkrankungen, Atemwegserkrankungen, Hauterkrankungen oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vorliegen. Gewährt werden zum Teil auch Kuraufenthalte im Ausland, wenn eine Behandlung in Österreich nicht möglich ist.
Baden im Meer können zum Beispiel Betroffene, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wenn sie an Schuppenflechte leiden. Bei der Bewilligung eines Kuraufenthalts wird auch ein Kurkostenzuschuss gewährt. Hierbei müssen die Kosten erst einmal vom Versicherten selbst getragen werden. Anschließend ist eine Rückverrechnung möglich. Der Antrag wird dabei über den behandelnden Arzt gestellt und beim Pensionsversicherungsträger oder Krankenversicherungsträger zur Genehmigung eingereicht.